Satzung

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§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Krebsstiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der steuerbegünstigten Deutschen Krebsgesellschaft e.V. bei der Bekämpfung der Krebskrankheiten. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für folgende steuerbegünstigte Maßnahmen und Aktionen der Deutschen Krebsgesellschaft e.V.:
  • Förderung hochrangiger Wissenschaft und Forschung im Bereich der Krebsmedizin sowie Unterrichtung davon,
  • Förderung von Früherkennungsmaßnahmen und rechtzeitiger Behandlung von Krebserkrankungen,
  • Förderung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Entstehung und Vermeidung von Krebskrankheiten,
  • Förderung von Maßnahmen zur Selbsthilfe und zur fachgerechten Unterstützung bei der Betreuung und Behandlung von Krebspatienten,
  • Förderung der Pflege und der Pflegeforschung im Bereich der Krebsmedizin,
  • Förderung von allgemeiner Beratung und Begutachtung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung.

§ 3 – Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von 75.000 Euro.
  2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
  4. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

§ 4 – Vergabe von Stiftungsmitteln

  1. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 5 – Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. ein aus drei Personen bestehender Vorstand (§ 6)
    2. ein aus acht Personen bestehender Stiftungsrat (§ 10)
    3. ein Stiftungskuratorium (§ 13)
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten insbesondere keine Zuwendungen und/oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
  3. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der Stiftungsorgane.

§ 6 – Vorstand

  1. Der Stiftungsrat wählt zwei Vorstandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Die Wiederwahl ist einmalig möglich. Der Generalsekretär der DKG ist Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied der Deutschen Krebsstiftung.
  2. Endet das Amt des Generalsekretärs bei der DKG, so endet zugleich sein Amt als Vorstandsmitglied der Stiftung.
  3. Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen als den in Ziff. 2 genannten vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, beruft der Stiftungsrat für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Berufung des Nachfolgers bleibt das scheidende Vorstandsmitglied im Amt.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
  7. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll binnen zwei Wochen vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Zweiwochenfrist erfolgen.
  8. An den Vorstandssitzungen nimmt der Ehrenpräsident (§ 13) als nicht-stimmberechtigtes Mitglied teil. Der Ehrenpräsident ist gem. § 6 Ziff. 7 zu den Sitzungen einzuladen.

§ 7 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
    3. die Bestellung eines Geschäftsführers (§ 9),
    4. die Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers und die überwachung der Geschäftsführung,
    5. die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer,
    6. die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
    7. Beschlussfassung gem. § 18
  2. Grundstücksveräußerungen und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 € verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 – Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn alle 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 9 – Geschäftsführer, Hilfskräfte

  1. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und Hilfskräfte bestellen.
  2. Geschäftsführer und Hilfskräfte haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der Stiftungsorgane.
  3. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
  4. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er hat die Stellung eines Vertreters gem. § 30 BGB. Dabei ist er dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 10 – Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern der DKG:
    1. dem amtierenden Präsidenten der DKG,
    2. den beiden Vorstandsmitgliedern aus den Sektionen A, B und C und
    3. dem Vertreter der Geschäftsführer der Länder im Vorstand

    Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat entsteht Kraft des Amtes in der DKG.

  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Endet das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes im Vorstand der DKG, so endet zugleich seine Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Nach Ablauf der Amtszeit eines Stiftungsratsmitgliedes bei der DKG führt das Stiftungsratsmitglied sein Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter.
  5. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Stiftungsrat ist von dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  7. Die Einladung zu einer Stiftungsratssitzung soll binnen zwei Wochen vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Zweiwochenfrist erfolgen.

§ 11 – Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Ziff. 1
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  3. Beratung des Vorstandes und Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 7 Ziff.2,
  4. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund und Berufung von Ersatzmitgliedern,
  5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsrats,
  6. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  7. Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats,
  8. Beschlussfassung gem. § 18
  9. Wahl der Kuratoriumsmitglieder

§ 12 – Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über die Beschlussfassung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 13 – Stiftungskuratorium

  1. Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist mehrfach möglich. Das Kuratorium soll mindestens aus fünf Personen bestehen.
  2. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende trägt den Titel „Ehrenpräsident der Deutschen Krebsstiftung“.
  3. Das Stiftungskuratorium ist von dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  4. Die Einladung zu einer Sitzung des Stiftungskuratoriums soll binnen zwei Wochen vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Zweiwochenfrist erfolgen.

§ 14 – Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung, Empfehlung bei der Vergabe von Stiftungsmitteln
  2. Verbreitung von Informationen zur Tätigkeit und zum Wirken der Deutschen Krebsstiftung. Förderung der Bereitschaft zur Leistung von Zustiftungen.
  3. Mehrung von Bekanntheit und Ansehen der Deutschen Krebsstiftung

§ 15 – Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums erforderlich. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleisters den Ausschlag.
  3. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 16 – Stellvertretung, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
  2. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
  3. Der Vorstand erstellt binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung. Zur Prüfung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung bestellt der Stiftungsrat einen fachkundigen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Der Prüfungsbericht nebst Jahresbericht und Jahresabrechnung sind dem Stiftungsrat unmittelbar nach Erstellung des Prüfungsberichts vorzulegen.
  4. Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 17 – Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 18 – Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, änderung der Satzung

  1. Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlichen änderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Für eine Entscheidung nach Ziff. 1 ist die Einberufung einer Stiftungsversammlung aus Vorstand und Stiftungsrat durch den Vorstand erforderlich. § 6 Ziff. 6 und 7 gelten entsprechend. Der Antrag bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates und ⅔ der Mitglieder des Vorstands.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Stiftungsorgane.
  4. Anträge nach § 18 Ziff.1 u. 2 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19 – Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an die Deutsche Krebsgesellschaft e. V. bzw. an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, 16.09.2016, gez. Prof. Dr. Michael Bamberg (Vorstandsvorsitzender)
Berlin, 16.09.2016, gez. Dr. Reinhold A. Kudielka (Mitglied des Vorstandes)



 
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